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Batterien

 

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herstellereigenen Batterierücknahmesystem
der ERP Deutschland
 
 
Das Batteriegesetz:
 
Am 25. Juni 2009 ist das Batteriegesetz (BattG) nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie 2006/66 EG in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die abfallrechtliche Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren.
 
 
Das neue Batteriegesetz richtet sich an Hersteller, Vertreiber, Endverbraucher und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und legt die Anforderungen an die Batteriehersteller und -vertreiber fest.
 
 
Das Batteriegesetz hat die Zielsetzung 
  • den Eintrag von Schadstoffen in Abfällen durch Batterien zu verringern
  • die Sammelmenge zu steigern (Sammelziel: bei Gerätebatterien besteht bis 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und bis 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent)
  • die Entsorgung alter Batterien in der Produktverantwortung der Batteriehersteller und des Handels (flächendeckende Rücknahme) sicherzustellen.
  • die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren
 
 
Forderung an die Hersteller:
 
  • Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und zu verwerten.
     
  • Hersteller und Importeure von Batterien und batteriebetriebenen Produkten müssen sich in ein öffentliches Melderegister beim Umweltbundesamt (UBA) eintragen (Anzeigepflicht).
 
  • Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent
  • Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. § 3 BattG
  • Hinweispflicht auf den Batterietyp, das Batteriesystem und die sichere Entnehmbarkeit der Batterien § 17 BattG. Alle Batterien und Akkus sind mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ zu kennzeichnen (Kennzeichnungsflicht). Weiterhin sind bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte die chemischen Symbole Cd, Pb, Hg hinzuzufügen
 
 
Welche Batterien unterliegen der Verordnung?
 
Das Batteriegesetz teilt Batterien und Akkumulatoren in 3 Kategorien ein:
  • Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Batteriesätze und Akkumulatoren)
  • Fahrzeugbatterien (Batterien und Akkumulatoren für den Anlasser, die Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen)
  • Industriebatterien (Batterien oder Akkumulatoren, die für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind)
Jede der 3 Kategorien ist vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt elektronisch im Batteriemelderegister des Umweltbundesamtes (UBA) anzuzeigen.
 
Die Rückhol- und Verwertungsleistung der Geräte-Altbatterien wird in einer „Erfolgskontrolle“ § 15 Abs. 1 (BattG) dargelegt und dem Umweltbundesamt vorgelegt. Geräte-Altbatterien unterliegen ab 2012 vorgegebenen Sammelzielen.
 
Für Fahrzeug- und Industriebatterien sind die Vertreiber verpflichtet, die Sammlung, Rücknahme und Verwertung nach § 15 Abs. 3 (BattG) zu dokumentieren.
 
 

 

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